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Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Frau Corina Müller
Holzikofenweg 36
3003 Bern
Bern, den 12. April 2016
Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (Art. 52 ArGV2)
Gemeinsamer Antrag Swisscofel / UNIA, SGB
Sehr geehrte Frau Müller
Als Vertreter von Swisscofel habe ich Ihnen am 15. September des vergangenen Jahres
einen gemeinsamen Antrag meiner Mandantschaft und des SGB sowie der UNIA
zukommen lassen. Dieser enthielt einen Änderungsvorschlag für Art. 52 ArGV2 verbun-
den mit einer Ergänzung von Art. 12 ArGV2 um einen zusätzlichen Absatz 2bis.
Im Februar 2016 erhielten wir von Ihnen im Rahmen der Anhörung einen Entwurf,
wonach der von uns formulierte Absatz 2bis mit etwas geändertem Wortlaut den Absatz 2
von Artikel 12 der Verordnung ersetzen soll. Für Swisscofel ist dies selbstverständlich
kein Problem, doch es entsprach eigentlich nicht unserer Absicht, Absatz 2 für weitere
Branchen, in denen er zur Anwendung gelangt, abzuändern. Diese neue Norm, die für
den Schweizerischen Früchte-, Gemüse-, und Kartoffelhandel sehr wichtig ist, würde
neu auch in Krankenanstalten und Heimen zur Anwendung gelangen.
Was die neue Norm in anderen Branchen für Auswirkungen hätte, können wir nicht
beurteilen. Uns ist jedoch inzwischen bekannt geworden, dass sich Personalverbände
des Gesundheitswesens dagegen aussprechen und der SGB, der unseren Antrag immer
noch unterstützt, eine Ausdehnung auf alle von Art. 12 Abs. 2 ArGV2 betroffenen
Branchen ablehnt. Es besteht somit die Gefahr, dass sich gegen Ihren Vorschlag eine
breite Opposition bildet.
Wir wären Ihnen deshalb sehr verbunden, wenn Sie unseren ursprünglichen Antrag
übernehmen und einen neuen Absatz 2bis in die Verordnung aufnehmen, der auf den
Art. 52 ArGV2 verweisen könnte. Sie erhalten ihn in der Beilage nochmals. Gegen den
Wortlaut, wie Sie ihn für Absatz 2 in die Anhörung geschickt haben, wenden wir uns
nicht. Er entspricht unseres Erachtens dem Sinn und Zweck der Revision auch. Damit
würde die neue Regelung nur für den Schweizerischen Früchte-, Gemüse-, und
Kartoffelhandel gelten, nicht jedoch für die anderen Branchen. Sie wären von der
Revision nicht mehr betroffen. Für den Schweizerischen Früchte-, Gemüse-, und
Kartoffelhandel dagegen ist die neue Bestimmung überlebenswichtig. Sie sollte deshalb
möglichst bald in Kraft gesetzt werden können.
Mit freundlichen Grüssen
Gerhard Hauser, Fürsprecher
Beilage erwähnt / Kopie an SGB und UNIA