Automaten dürfen im Freien nur nach Einholung einer baupolizeilichen Bewilligung aufgestellt werden.
Sie sind zudem so aufzustellen, dass durch den Verkauf der Verkehr weder behindert, noch gefährdet
werden kann. Zur Wahrung der Ruhe können die Behörden verlangen, dass Automaten nur während der
ordentlichen Ladenöffnungszeiten betrieben werden. Jeder öffentlich aufgestellte Automat soll Namen und
Adresse des verantwortlichen Verkäufers tragen, bei welchem Mängelrügen und andere Reklamationen
angebracht werden können. Auf Ausschankautomaten ist zudem grundsätzlich die abgegebene
Schankmenge und der Hinweis anzugeben, ob ein Fertiggetränk oder ein im Automaten mit Wasser
angesetztes Getränk ausgegeben wird. Automaten im Innern von Gebäuden bedürfen unter Umständen
einer Bewilligung der Lebensmittelpolizei (Getränke- und Speiseautomaten) oder der Gewerbepolizei
(Spielautomaten). Geldspielautomaten und Jackpotsysteme dürfen nur aufgestellt und in Betrieb genommen
werden, sofern sie vorgängig vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement geprüft worden sind.
Spielautomaten können alsdann von den Kantonen wegen der Schwierigkeit ihrer Kontrolle sogar ganz
verboten oder mit einer Vergnügnungssteuer belegt werden.
Ballon- und Gleitschirmwerbung ist ohne Bewilligung zulässig in der Form von Abbildungen und
Aufschriften. Handzettelabwürfe dagegen sind verboten.
Banknoten und Briefmarken dürfen in der Werbung nur abgebildet werden, wenn eine Verwechslung mit
echten Wertzeichen ausgeschlossen ist. Ohne spezielle Bewilligung dürfen Banknoten abgebildet werden,
wenn keine Gefahr der Verwechslung mit echten Banknoten besteht, z.B. weil sie seit mindestens zwei
Jahren zurückgerufen wurden oder wenn Länge und Breite der Abbildung höchstens die Hälfte oder
mindestens das Doppelte der Originalnote ausmachen, oder die Abbildung weniger als 40% der
Originalnote zeigt. Die SNB hat diesbezügliche Richtlinien erlassen. In allen übrigen Fällen ist eine
individuelle Bewilligung der SNB oder der PTT notwendig. An Banknoten selber besteht kein
Urheberrecht, aber die darauf abgebildeten Werke können urheberrechtlichen Schutz geniessen.
Briefmarken sind urheberrechtlich geschützt. Plagiate sowie die zur Reproduktion verwendeten Mittel
können beschlagnahmt und zerstört werden.
Berühmung nennt man die falsche Behauptung eines Werbung Treibenden, seine Ware sei durch ein
staatlich verliehenes Schutzrecht (Patent, Muster, Marke) geschützt oder habe eine besondere
Auszeichnung (Medaille) erlangt. Solche Berühmungen waren früher ziemlich häufig, heute haben sie
indessen ihre Werbewirksamkeit weitgehend verloren. Es versteht sich, dass Berühmungen unzulässig sind.
Wer von seiner Ware behauptet, sie sei «gesetzlich geschützt», hat nachzuweisen, dass ein Patentrecht
verliehen wurde. Die Angabe «Name geschützt» weist auf einen Markenschutz hin: das Bestehen eines
Urheberrechtes genügt jedenfalls nicht. Auch darf z.B. eine Salbe, deren Wirkungen hauptsächlich von
beigefügten, nicht patentierten Antiseptika herrühren, nicht als patentiert bezeichnet werden, selbst wenn
die patentierte Salbengrundlage 94 Prozent ausmacht.
Bildkopien siehe Nachahmungen.
Carfahrten siehe Sachlichkeit, Wertreklame.
Chiffreinserate siehe Inserate.
Dankesschreiben siehe Empfehlungen Dritter.
Datenschutz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit von Personen vor einer unrechtmässigen Bearbeitung
und Weitergabe ihrer Daten. Personendaten dürfen nur rechtmässig beschafft werden, ihre Bearbeitung hat
nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein, und sie dürfen nur zu dem Zweck
bearbeitet werden, der bei der Beschaffung der Daten angegeben wurde oder aus den Umständen ersichtlich
war oder gesetzlich vorgesehen ist. Ein besonderer Schutz gilt für besonders schützenswerte Personendaten
wie Daten über die weltanschaulichen Ansichten oder die Gesundheit sowie für Persönlichkeitsprofile, d.h.
eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer
natürlichen Person erlaubt. Daten über das Konsumverhalten können Persönlichkeitsprofile darstellen. Wer
regelmässig besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet oder Personendaten an
Dritte bekannt gibt, muss seine Datensammlung beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten anmelden,