Aus-,Weiter- oder Fortbildungoderihrer Erfahrung
über dienötigen Kenntnisse undFähigkeitenverfügen.
Fehlen Mitgliederndie nötigen Kenntnisse oder Fähig-
keiten,solehnensie einen Auftragaboderverweisen
dieKlientinnen oder Klientenbzw.die Patientinnen
oder PatientenanentsprechendqualifizierteFachper-
sonen. Vorbehalten bleibenNotsituationen.
Mitglieder sind zur ständigen FortbildunggemässFort-
bildungsreglementverpflichtet.
Art. 6Umgang mitethischenKonflikten
Mitglieder bemühen sich,ethische Konfliktsituationen
frühzeitig zu erkennen,und suchen dafürLösungen
aufder Grundlageeiner sorgfältigen Abwägung der
betroffenen Güterund Interessen.
BeiUnsicherheitenhinsichtlichdes berufsethischge-
botenen Handelns,oderfalls dieses in Konflikt mitder
Gesetzgebung oder anderenverbindlichen Regelungen
steht, können Mitglieder sich vonder BEKberaten
lassen.
Mitglieder sind berechtigt,berufsethischheikles Ver-
halten andererMitgliederder Berufsethikkommission
(BEK)der FSPzumelden. Unbegründete undnicht
aufklare Verdachtsmomente beruhende Anschuldi-
gungen sind zu unterlassen.
2.2GestaltungmenschlicherBeziehungen
a) Allgemeine Rechte undPflichten
Art. 7Vertragsfreiheit
Mitglieder sind frei,Aufträgevon Klientinnen und
Klientenbzw.Patientinnen undPatientenanzunehmen
oder abzulehnen. Vorbehalten bleiben arbeitsrechtliche
Verpflichtungen,behördlichodergerichtlich veran-
lasste Massnahmen oder Notsituationen.
Mitglieder drängen ihre Leistungen nichtauf.Sie un-
terlassenunrealistischeVersprechungen über Behand-
lungs-,Beratungs-odersonstigeErfolge.
Art. 8Diskriminierungsverbot
Mitglieder dürfen beiihrer Berufsausübungniemanden
diskriminieren,namentlichnicht wegen desGeschlechts,
desAlters, einer Behinderung, derRasse, derHerkunft,
dersozialen Stellung,der Lebensform oder derreligiösen
oder weltanschaulichen Überzeugungen.
Mitglieder bemühen sich,diskriminierendeVerhaltens-
weiseninihrem Einflussbereichzuverhindern.
Art. 9Verbotmissbräuchlicher Beziehungen
Mitglieder dürfen diesichaus ihrerBerufsausübung
ergebendenBeziehungen nichtmissbrauchen. Insbe-
sondereunterlassen siealleArten vonbelästigendem,
sexuellem oder ausbeuterischem Verhalten.
Mitglieder verzichtenauchauf jede Form vonideolo-
gischeroderreligiöserBeeinflussung.
Art. 10 Vermeidung vonInteressenkonflikten
Mitglieder sind bestrebt, mögliche Interessenkonflikte
zu vermeiden. Insbesonderelehnensie Aufträge bei
bestehendenoderdrohendenInteressenkonfliktenab.
Mitglieder gehen keinemultiplen Beziehungen ein,
wenndiese geeignet sind,ihr professionellesUrteil
oder Handelnzubeeinträchtigen. Eine multiple Bezie-
hung liegtdannvor,wenndas Mitglied nebender be-
ruflichen Beziehunggleichzeitigineinem engen nicht-
beruflichen Verhältnis zu einer Person oder zu einer
dieser nahe stehenden Person stehtoderein solches
eingehenwill.
b) Besondere Rechte undPflichten
Art. 11 VerhaltengegenüberKlienten/innen und
Patienten/innen
Mitglieder verhalten sich gegenüberihren Klientinnen
undKlientenoderPatientinnen undPatientenstets
professionellund korrekt.
Mitglieder weisen darauf hin, wennsie aufVeranlas-
sung vonDritten,insbesondere vonGerichten oder
Behörden, tätigwerden.
Mitglieder klären ihre Klientinnen undKlientenoder
Patientinnen undPatientenbzw.deren gesetzliche
Vertretung in verständlicherund sachlicher Form hin-
reichendauf,insbesondere über Artund Umfang der
beabsichtigten diagnostischen,therapeutischen oder
anderenVerfahren oder Methoden.
Mitglieder führen dasAufklärungsgespräch mitder nö-
tigen Sorgfalt durch. Siesindbestrebt, dabeiunnötige
Belastungen derKlientinnen undKlientenoderPatien-
tinnen undPatientenzuvermeiden.
Art. 12 VerhaltengegenüberBerufskolleginnen und
-kollegen
DieMitgliederverhalten sich gegenüberihrem Berufs-
standloyal.
Mitglieder verhalten sich gegenüberihren Berufskolle-
ginnen und-kollegen kollegial. Namentlich
a) begegnen sieBerufskolleginnen und-kollegen mit
Respekt undäussern keineunsachlicheKritik an
derenBerufsausübung;
b) zeigen siekeinunlauteresWettbewerbsverhalten,
indemsie beispielsweise Klientinnen undKlienten
oder Patientinnen undPatienten, diemit einer
Berufskollegin oder einem Berufskollegen in einem
Auftragsverhältnis stehen, aktivabwerben.
Mitglieder dürfen eine Berufskollegin oder einen Be-
rufskollegen vertraulich darauf hinweisen, wennsie bei
ihroderihm berufsethischheikles Verhaltenerkennen.
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Berufsordnung
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