Berufsordnung
Code de
déontologie
Foto/Photo Cover: Vadim Frosio
Codice
deontologico
www.psychologie.ch
Föderation der Schweizer
Psychologinnen
und Psychologen FSP
Fédération Suisse
des Psychologues FSP
Federazione Svizzera
delle Psicologhe
edegli Psicologi FSP
BO_korr_z_drucken.indd 1 02.09.11 10:36
Präambel
DieBerufsordnung bezweckt,die Ethikund Qualität
derpsychologischen Leistungen zu gehrleisten,das
Vertrauen zwischen Psychologinnen undPsychologen
undihren Klientinnen undKlientenbzw.ihren Pati-
entinnen undPatientenzufördern, dasAnsehender
Psychologieberufe zu wahren unddie Öffentlichkeit
vormissbuchlicher Anwendung derPsychologiezu
sctzen (Art.2Abs.2FSP-Statuten).
Psychologinnen undPsychologen wendenihr psycho-
logischesFachwissenauf menschliches Erlebenund
Verhalteninverschiedenen Kontextenanund entwi-
ckelnesständigweiter. Zu ihrenTätigkeiten gehören
psychologischeBeratung, Betreuung, Psychotherapie,
Diagnostik,Begutachtungsowie Lehreund Forschung.
Ziel ihres professionellen Handelns istes, dasWohlbe-
finden unddie psychischeGesundheitder Menschen
zu rdernund zur Verbesserung ihrerLebensbedin-
gungen beizutragen. Psychologinnen undPsychologen
tragen alsFachpersonen rdie psychischen Belange
desMenschen eine besondere Verantwortung rdie
ihnen anvertrautenPersonen.
DieBerufsordnung sctztdie Rechte unddie Integri-
taller Personen,die in eine psychologischeTätigkeit
einbezogen oder direkt davonbetroffen sind.Insbeson-
dere gilt dies rKlientinnen undKlientenbzw.Patien-
tinnen undPatienten, dieeinepsychologische Leistung
in Anspruch nehmen,für Teilnehmende derAus-, Wei-
ter- undFortbildung in Psychologie sowiefür Versuchs-
personen derpsychologischen Forschung.
DieBerufsordnung istfür Psychologinnen undPsycho-
logen verbindlich. SiemüssenihreBerufsausübungan
dendarin verankertenethischen Standardsorientieren.
Mitdem Beitritt zurFSP verpflichtetsichjedes Mit-
gliedzur Einhaltung derBerufsordnung.Bei Verstös-
sengegen dieBerufsordnung kann eine Beschwerde
gegen dasbetreffende Mitglied beider FSPeingereicht
werden. Mitglieder undOrganeder FSPsetzensichda-
rein,dassGehaltund Tragweite derBerufsordnung
bekanntwerden.
DieBerufsordnung orientiertsichanden berufs-
ethischen Prinzipien derEuropäischen deration
derPsychologie-Verbände (EFPA):Achtung derWürde
undRechteder Person,Kompetenz,Verantwortung
undIntegrität1.Basierend aufdiesenethischen Prin-
zipien enthältdie BerufsordnungvierTeile:einleitende
Bestimmungen zumGeltungsbereich undzum Verhält-
nisder Berufsordnungzuanderen Erlassen (1.Teil),
allgemeine Regelnder Berufsausübung, dieinallen
Bereichen psychologischer tigkeitzur Anwendung
kommen (2.Teil),besondere Regelnfür bestimmte
psychologischeTätigkeiten undBerufe(3. Teil), und
Schlussbestimmungen zumVorgehenbei Verstössen
gegen dieBerufsordnung undzuderen Inkrafttreten
(4.Teil).
DieFSP bietet ihrenMitgliedern beiberufsethischen
Fragestellungen Beratung undUnterstützung an.Sie
ersstein Beschwerdereglement, dasdie Behandlung
vonBeschwerdengegen Mitglieder wegenVerstosses
gegen dieBerufsordnung regelt.
Ethische Prinzipien
Dieberufsethischen Prinzipien stützensichauf den
Meta Code of Ethics der European Federation of Psycho-
logists’ Associations EFPA.Sie bilden dieGrundlagefür
dienachfolgenden Bestimmungen derBerufsordnung.
1. Achtungder rdeund derRechteder Person
DieMitgliederachtenund sctzen dieGrundrechte,
dieWürde undden Wert allerMenschen. Sierespektie-
reninsbesondere derenRecht aufAutonomie undSelbst-
bestimmung, aufVertraulichkeit undPrivatsphäre.
2. Kompetenz
DieMitgliederstellen einen glichsthohen Kompe-
tenzstandard ihrerpsychologischen tigkeitsicher
underhaltendiesenaufrecht.Sie sind sich derGrenzen
1European Federation of Psychologists’ Associations EFPA: Meta-
Code of Ethics, Granada 2005 (siehe www.efpa.eu >Ethics).
Berufsethische Richtlinie für
FSP-Mitglieder (Berufsordnung)
Dievorliegende Berufsordnungsetzt
sich auseiner Präambel undaus nf
Teilen zusammen:1)EthischePrinzipien,
2) EinleitendeBestimmungen, 3) Allge-
meineGrundtzeder Berufsaubung,
4) Berufspflichtenfür bestimmtepsycho-
logische tigkeitenund Berufe,sowie
5) Schlussbestimmungen.
Berufsordnung
Berufsordnung
02
BO_korr_z_drucken.indd 2 02.09.11 10:36
ihrerKompetenzen,ihres Fachwissensund ihrerMög-
lichkeiten bewusst. Entsprechendwendensie nurVer-
fahren,Methodenund Technikenan, rdie siedurch
Aus-,Weiter- undFortbildung oder durchErfahrung
qualifiziert sind.
3. Verantwortung
DieMitgliedersindsichihrer professionellen Verant-
wortung gegenüber ihrenKlientinnen undKlienten,
ihrenPatientinnen undPatienten, ihrenKolleginnen
undKollegen sowiegegenüber derGesellschaftbe-
wusst. Sievermeiden es,Schaden zuzufügen,und sind
rihr Handelnverantwortlich.
4. Integrität
DieMitgliederzeigen beiihrer Berufsausübung, seies
in Praxis,Lehre oder Forschung, eine integrepern-
licheHaltung.Sie verhaltensichrespektvoll,fairund
glaubrdig.Gegenüber denjeweiligen Betroffenen
erklären sieihreBerufsrolle undhandeln in Überein-
stimmungdamit.
1. Teil EinleitendeBestimmungen
Art. 1Geltungsbereich
DieseBerufsordnung istfür jedesMitgliedder FSP
verbindlich, soweiteseinepsychologische tigkeit
aubt oder sein VerhaltenAuswirkungen aufseine
tigkeitals Psychologin oder Psychologehaben kann.
Art. 2VerltniszuBerufsordnungen vonGlied-
verbänden
Regeltdie Berufsordnungder FSPeineFrage nicht
undentlt dieBerufsordnung desGliedverbandes des
betreffenden Mitgliedes dazu eine Antwort, so findet
diesesubsidiär Anwendung.
BeiWiderspchen zwischen derBerufsordnung eines
Gliedverbandes undder Berufsordnungder FSPgeht
letztere vor.
Art. 3Verltniszur Gesetzgebung
DieBundesgesetzgebungund diekantonale
Gesetzgebung gehendieserBerufsordnung vor.
Zu denmassgeblichen Erlassen zählen insbesondere:
Grund- undMenschenrechte
•Bundesverfassung derSchweizerischen Eidgenossen-
schaft vom18. April1999 (SR2101),TeilGrundrechte
•Konvention vom4.November 1950 zumSchutze der
Menschenrechteund Grundfreiheiten(EMRK;SR
0.101)
•Übereinkommen vom4.April 1997 zumSchutzder
Menschenrechteund derMenschenrdeimHin-
blickauf dieAnwendung vonBiologieund Medizin
2Systematische Sammlung des Bundesrechts, siehe www.admin.ch.
bereinkommen über Menschenrechteund Biome-
dizin; SR 0.810.2)
•Übereinkommen vom20. November 1989 über die
Rechte desKindes(UN-Kinderrechtskonvention;SR
0.107)
Berufsrecht
•Bundesgesetzvom 18.März201berdie Psycholo-
gieberufe(Psychologieberufegesetz,PsyG; SR …)3
•Schweizerisches Strafgesetzbuchvom 21.Dezember
1937 (StGB; SR 311.0),namentlichArt.321 und
321bis (Berufsgeheimnis)
•Schweizerisches Zivilgesetzbuchvom 10.Dezember
1907 (ZGB;SR210)
•Bundesgesetzvom 19.Juni199berden Daten-
schutz (DSG;SR235.1)und kantonaleDatenschutz-
gesetzgebungen
•Bundesgesetzvom 30.März1911betreffenddie Er-
nzungdes Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil:Obligationenrecht [OR];SR220)
•Bundesgesetzvom 19.Dezember1986gegen denun-
lauteren Wettbewerb(UWG; SR 241)
•Bundesgesetzvom 13.März196berdie Arbeit in
Industrie, Gewerbe undHandel(Arbeitsgesetz, ArG;
SR 822.11)
•Bundesgesetzvom …überdie ForschungamMen-
schen (Humanforschungsgesetz, HFG; SR …)4
•Kantonale Gesundheitsgesetzgebungen
2. Teil Allgemeine Regeln der
Berufsaubung
Aufder Grundlageder berufsethischen Prinzipien sind
alle Mitglieder derFSP beiihrer Berufsausübungver-
pflichtet, dienachfolgenden allgemeinen Regelneinzu-
halten.
2.1Sorgfaltspflichten, Kompetenzenund
Umgang mitethischen Konflikten
Art. 4Sorgfaltspflichten
DieMitgliedebenihren Berufsorgfältigund gewis-
senhaftaus.
Mitglieder beugen vorhersehbaren undvermeidbaren
Scdenvor.Sie behen sich,Missbuche ihrer
Leistungen zu verhindern.
Mitglieder treffenbei bestehenderoderdrohender
Beeinträchtigungihrer beruflichen Handlungsfähigkeit
dienötigen Vorkehrungen.
Art. 5Kompetenzen
Mitglieder erbringen in eigener fachlicher Verantwor
tung nursolcheLeistungen,für diesie aufgrund ihrer
3Anwendbar ab Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.
4Anwendbar ab Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.
Berufsordnung
03
BO_korr_z_drucken.indd 3 02.09.11 10:36
Aus-,Weiter- oder Fortbildungoderihrer Erfahrung
über dienötigen Kenntnisse undFähigkeitenvergen.
Fehlen Mitgliederndie nötigen Kenntnisse oder hig-
keiten,solehnensie einen Auftragaboderverweisen
dieKlientinnen oder Klientenbzw.die Patientinnen
oder PatientenanentsprechendqualifizierteFachper-
sonen. Vorbehalten bleibenNotsituationen.
Mitglieder sind zur ständigen FortbildunggemässFort-
bildungsreglementverpflichtet.
Art. 6Umgang mitethischenKonflikten
Mitglieder behen sich,ethische Konfliktsituationen
frühzeitig zu erkennen,und suchen darLösungen
aufder Grundlageeiner sorgltigen Abgung der
betroffenen terund Interessen.
BeiUnsicherheitenhinsichtlichdes berufsethischge-
botenen Handelns,oderfalls dieses in Konflikt mitder
Gesetzgebung oder anderenverbindlichen Regelungen
steht, nnen Mitglieder sich vonder BEKberaten
lassen.
Mitglieder sind berechtigt,berufsethischheikles Ver-
halten andererMitgliederder Berufsethikkommission
(BEK)der FSPzumelden. Unbegründete undnicht
aufklare Verdachtsmomente beruhende Anschuldi-
gungen sind zu unterlassen.
2.2GestaltungmenschlicherBeziehungen
a) Allgemeine Rechte undPflichten
Art. 7Vertragsfreiheit
Mitglieder sind frei,Aufträgevon Klientinnen und
Klientenbzw.Patientinnen undPatientenanzunehmen
oder abzulehnen. Vorbehalten bleiben arbeitsrechtliche
Verpflichtungen,behördlichodergerichtlich veran-
lasste Massnahmen oder Notsituationen.
Mitglieder drängen ihre Leistungen nichtauf.Sie un-
terlassenunrealistischeVersprechungen über Behand-
lungs-,Beratungs-odersonstigeErfolge.
Art. 8Diskriminierungsverbot
Mitglieder rfen beiihrer Berufsausübungniemanden
diskriminieren,namentlichnicht wegen desGeschlechts,
desAlters, einer Behinderung, derRasse, derHerkunft,
dersozialen Stellung,der Lebensform oder derreligsen
oder weltanschaulichen Überzeugungen.
Mitglieder behen sich,diskriminierendeVerhaltens-
weiseninihrem Einflussbereichzuverhindern.
Art. 9Verbotmissbuchlicher Beziehungen
Mitglieder rfen diesichaus ihrerBerufsausübung
ergebendenBeziehungen nichtmissbrauchen. Insbe-
sondereunterlassen siealleArten vonbelästigendem,
sexuellem oder ausbeuterischem Verhalten.
Mitglieder verzichtenauchauf jede Form vonideolo-
gischeroderreligserBeeinflussung.
Art. 10 Vermeidung vonInteressenkonflikten
Mitglieder sind bestrebt, gliche Interessenkonflikte
zu vermeiden. Insbesonderelehnensie Auftge bei
bestehendenoderdrohendenInteressenkonfliktenab.
Mitglieder gehen keinemultiplen Beziehungen ein,
wenndiese geeignet sind,ihr professionellesUrteil
oder Handelnzubeeinträchtigen. Eine multiple Bezie-
hung liegtdannvor,wenndas Mitglied nebender be-
ruflichen Beziehunggleichzeitigineinem engen nicht-
beruflichen Verhältnis zu einer Person oder zu einer
dieser nahe stehenden Person stehtoderein solches
eingehenwill.
b) Besondere Rechte undPflichten
Art. 11 VerhaltengegeberKlienten/innen und
Patienten/innen
Mitglieder verhalten sich gegeberihren Klientinnen
undKlientenoderPatientinnen undPatientenstets
professionellund korrekt.
Mitglieder weisen darauf hin, wennsie aufVeranlas-
sung vonDritten,insbesondere vonGerichten oder
Behörden, tätigwerden.
Mitglieder klären ihre Klientinnen undKlientenoder
Patientinnen undPatientenbzw.deren gesetzliche
Vertretung in verständlicherund sachlicher Form hin-
reichendauf,insbesondere über Artund Umfang der
beabsichtigten diagnostischen,therapeutischen oder
anderenVerfahren oder Methoden.
Mitglieder hren dasAufklärungsgespch mitder nö-
tigen Sorgfalt durch. Siesindbestrebt, dabeiunnötige
Belastungen derKlientinnen undKlientenoderPatien-
tinnen undPatientenzuvermeiden.
Art. 12 VerhaltengegeberBerufskolleginnen und
-kollegen
DieMitgliederverhalten sich gegeberihrem Berufs-
standloyal.
Mitglieder verhalten sich gegeberihren Berufskolle-
ginnen und-kollegen kollegial. Namentlich
a) begegnen sieBerufskolleginnen und-kollegen mit
Respekt unussern keineunsachlicheKritik an
derenBerufsausübung;
b) zeigen siekeinunlauteresWettbewerbsverhalten,
indemsie beispielsweise Klientinnen undKlienten
oder Patientinnen undPatienten, diemit einer
Berufskollegin oder einem Berufskollegen in einem
Auftragsverhältnis stehen, aktivabwerben.
Mitglieder rfen eine Berufskollegin oder einen Be-
rufskollegen vertraulich darauf hinweisen, wennsie bei
ihroderihm berufsethischheikles Verhaltenerkennen.
04
Berufsordnung
BO_korr_z_drucken.indd 4 02.09.11 10:36
Mitglieder sind verpflichtet, beiStreitigkeitenmit an-
derenMitgliedern wegen unkollegialen Verhaltens vor
derEinleitung eineszivil-oderstrafrechtlichen Verfah-
rens an dieSchlichtungsstelleder FSPzugelangen.
Art. 13 VerhaltengegeberMitarbeitenden und
Auszubildenden
Mitglieder sind im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe-
reichs verpflichtet, Mitarbeitendenund Auszubilden-
denangemessene Arbeitsbedingungen,rechtskonforme
schriftliche Arbeitsverträgeund vertragskonforme
Schulung anzubieten.
Im Übrigen geltendie Bestimmungen desObligatio-
nenrechtsund desSchweizerischen Arbeitsrechts
(Arbeitsgesetzund einschlägigeSpezialgesetze).
Art. 14 VerhaltengegeberAngehörigen anderer
Berufe
Mitglieder verhalten sich gegeberMitgliedern ande-
rerBerufsgruppen offenund kooperativ.
2.3Datenschutz,Schweigepflicht und
Dokumentation
a) Datenschutz
Art. 15 Datenschutzkonformitund Datensicherheit
DieBearbeitung, namentlichdie Erhebung,Aufzeich-
nung,Verwendung, AufbewahrungoderBekanntgabe
vonPersonendaten, insbesondere vonbesonders sct-
zenswertenPersonendateberdie Gesundheitoder
dieIntimspre,mussibereinstimmungmit der
Bundesgesetzgebung undder kantonalen Gesetzgebung
erfolgen.
Mitglieder ssen Personendaten, insbesondere auf
Datentgern, vordem Zugriffund derKenntnisnahme
durchUnberechtigte sichern.
b) Schweigepflicht
Art. 16 Grundsatz
Mitglieder sind zur Geheimhaltung über allesver-
pflichtet, wasihnen im Rahmen ihrerpsychologischen
tigkeitanvertrautwordenist oder wassie wahrge-
nommenbzw.erfahren haben.
DieSchweigepflicht derMitgliederbesteht auchgegen-
über Angehörigen derKlientinnen undKlientenoder
Patientinnen undPatienten, gegenüber Berufskolle-
ginnen und-kollegen sowiegegenüber Vorgesetzten.
Mitglieder weisen ihre Mitarbeitendenund Hilfsper-
sonen aufderen Schweigepflichthin undbelehrensie
entsprechend. DieseBelehrung istschriftlich festzu-
halten.
DieSchweigepflicht dauert über dasAuftragsende
hinaus,solange einGeheimhaltungsinteresse besteht.
Dies gilt auchimFalldes Todesder Klientinoderdes
Klientenbzw.der Patientinoderdes Patienten.
Art. 17 Ausnahmen vonder Schweigepflicht
Mitglieder sind vonder Schweigepflichtbefreit gegen-
über Berufskolleginnen und-kollegen oder anderen
Fachpersonen,die gleichzeitig mitdenselben Klien-
tinnen oder Klientenbzw.Patientinnen oder Patienten
arbeiten,ausserdiese bestimmen etwasanderes.Dies
gilt soweitangezeigt auchgegenüber Zuweisenden
vonKlientinnen undKlientenoderPatientinnen und
Patienten.
Mitglieder sind vonder Schweigepflichtauchbefreit
gegenüber Vorgesetzten,Mitarbeitendenund Hilfsper-
sonen,die in fachlicher oder administrativer Hinsicht
in ihre psychologischeTätigkeit einbezogen sind.
In diesen llen sind Mitglieder vonder Schweige-
pflichtnur soweitbefreit,als dies ausfachlichen bzw.
administrativenGnden nötigist.
Art. 18 Bekanntgabevon geschütztenInformationen
Mitglieder rfen derSchweigepflicht unterliegende
Informationen Drittennur bekanntgeben,wenndie
nachweisliche Einwilligung derKlientinoderder
Klientenbzw.der Patientinoderdes Patientendazu
vorliegt,ein Bundesgesetz oder einkantonalesGesetz
dies verlangt,die zuständige Behörde dasbetreffende
Mitglied vonseiner Schweigepflichtentbunden hat
oder eine akuteNotsituation gegebenist.
Beider BekanntgabedürfenMitgliedernur diezwin-
gend betigten Informationen bekanntgeben.
Art. 19 Weiterverwendung vongeschützten
Informationen
Mitglieder rfen dieder Schweigepflichtunterlie-
genden Informationen zu didaktischen,statistischen,
Forschungs-oderPublikationszwecken anonymisiert
weiterverwenden.
Informationen geltenals anonymisiert,wennRück-
schlüsse aufkonkreteKlientinnen oder Klientenbzw.
Patientinnen oder Patientennicht oder nurmit unver-
ltnismässigem Aufwandmöglich sind.
c) Dokumentation
Art. 20 Aufzeichnungund Aufbewahrung
Mitglieder habeberdie im Rahmen ihrerpsycholo-
gischen tigkeitgemachten Feststellungen undgetrof-
fenen Massnahmen ausreichendeAufzeichnungen zu
machen.
DieAufzeichnungen sind mindestens zehn Jahreauf-
zubewahren.
Berufsordnung
05
BO_korr_z_drucken.indd 5 02.09.11 10:36
1 / 24 100%
La catégorie de ce document est-elle correcte?
Merci pour votre participation!

Faire une suggestion

Avez-vous trouvé des erreurs dans linterface ou les textes ? Ou savez-vous comment améliorer linterface utilisateur de StudyLib ? Nhésitez pas à envoyer vos suggestions. Cest très important pour nous !